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Frage: Leergewicht, Anhänger Tempo 100


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Hallo Leute, 

 

ich habe  da mal eine Frage bezüglich Leergewicht.

Wenn ich mit einen ungebremsten Anhänger (750Kg)  auf der Autobahn 100 Km/fahren will muss ja u.a.  das Zugfahzeug ein Leergewicht von 2500 Kg haben. Soweit die Regeln.

In  meinem Fahrzeugschein steht  nun unter Fahrzeugleermasse (Zeile G): 2467 - -  Kg.

Die Gewichtsangabe gefolgt von zwei Bindestrichen ließt sich für mich wie: "kann auch höher sein".

Beim Blick in die COC finde ich die Zahl 2467 Kg in der Zeile 13 mit dem Text: "Masse in fahrbereitem Zustand"   wieder. 

Eine Zeile weiter steht dort dann unter 13.2:  "Tatsächliche Masse des Fahrzeugs": 2534 Kg.

 

Welche Leergewichtsangabe ist denn nun die korrekte, bezogen auf das Ziehen ungebremster Anhänger mit Tempo 100.

Hat sich damit schon jemand mal beschäftigt  ?

Gruß Ingo

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hallo,

 

hier

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wird auf "G" referenziert.

 

und hier

unter "Zulassung" ebenfalls

 

VG msk

Bearbeitet von msk
Ergänzung
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Hi Ingo,

 

Ich stehe/stand vor derselben Fragestellung.

 

Die rechtliche Regelung findet sich in der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO 

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. Dort auch die technischen Vorgaben sowie der Rechenweg.

Auch bei mir unter G 2450 kg, unter 13.2 CoC 2550 kg (beides ca.-Werte).

Ich habe auf der Zulassungsstelle den Eintrag 13.2 CoC in Feld 22 Zulassungsbescheinigung I eintragen lassen, hat ca 12 € (?) gekostet. 

Bei einer Kontrolle (Wenn sie denn mal stattfindet und die Ordnungshüter das überhaupt wissen...) werde ich darauf verweisen. 

 

Alternative: Ablasten des Anhängers auf 735 kg zGG.

 

 

Ergänzend noch die EU-Vorschriften zum CoC u.a. mit den Definitionen der Massen

 

Ich bleibe dabei: 13.2 ist ausreichend und entscheidend: Ziel und Zweck der Gewichtsregelung ist ja, dass das Fahrzeug ab Werk und mit fest verbautem Zubehör schwer genug ist, unter 13.1/G steht ja nur die Masse des leeren Standardfahrzeugs ohne Sonderausstattung ab Werk. 

Bearbeitet von tonitest
CoC ergänzt.
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Ein sehr schwere Frage, wie ich finde:

Eigentlich kann ja nur die unter "G" eingetragene Leermasse maßgeblich sein. Bei meinem Cali Beach übrigens nur 2438 kg dort eingetragen.
Die Leermasse, die unter 13.2 CoC eingetragen ist, ist nach meinem Verständnis die Leermasse des Fahrzeuges, so wie das Fahrzeug das Werk verlassen hat und die ist gerade bei einem Auto wie dem California bekanntlich aufgrund der gefühlt 2943 verschiedenen Ausstattungskombinationen immer wieder anders.

Wenn ich mal meinen Cali als Beispiel nehme, so steht unter der Ziffer 13.2 in der CoC eine Leermasse von 2606 kg. Nun fahre ich aber i.d.R. ohne die beiden Einzelsitze durch die Gegend, weil die nur eingebaut werden, wenn sie benötigt werden. Schon ist der Wert wieder niedriger als in der CoC unter 13.2 angegeben.
Vom Prinzip her würde man hier also über das "Tatsächliche Fahrzeuggewicht" sprechen und das ist bei der Ermittlung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit des Gespanns nicht Relevant.

Der Gesetzgeber sagt, dass die Leermasse des Zugfahrzeuges maßgeblich ist. Logischer würde auch ich das tatsächliche Gewicht finden und wenn ich ehrlich bin, halte ich es auch so, wenn ich meinen Wohnwagen am Haken habe. 


Ich habe es auch schon in diversen TV-Reportagen gesehen, dass in solchen Fällen oft die Fahrzeugwaage herhalten musste und dann von der tatsächlichen Masse des Zugfahrzeuges ausgegangen wurde. Heißt also im Umkehrschluss, dass es immer auf die Kenntnis und den Sachverstand der Ordnungshüter ankommen wird, wie z.B. bei einer Kontrolle mit dem Thema umgegangen wird.

Bearbeitet von Frankie72
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Hallo,, 

und vielen Dank für die Rückmeldungen.  

Zumindest bin ich nicht wie anfangs vermutet der einzige dem das Thema umtreibt. 

Die einfachste Lösung ist wohl in der Tat den Wert aus Zeile 13.2 der COC als Leergewicht eintragen zu lassen. 

Ich hätte nur nicht gedacht,  das die Zulassungsstelle das so ohne weiteres macht. Ich weiß von anderen Änderungen in der Zulassungsbescheinigung, das meist immer ein Gutachten vom aaS gefordert wird. Aber Versuch macht bekanntlich klug.

Grundsätzlich: ich würde die Angabe des Leergewichts  in  der Zeile G der Zulassungsbescheinigung garnicht zur Frage stellen,  wenn der Zahl nicht zwei Bindestriche folgen würden. 

Gruss Ingo  

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Sorry, Gedankenfehler…

Bearbeitet von Bertram-der-Bulli
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Das wird nicht gehen, also den Wert aus 13.2 in G eintragen lassen. Sondern nur in Feld 22 der ZB I den Eintrag aus 13.2 zusätzlich aufnehmen lassen.

Es gibt Richtlinien, was wie in welches Feld eingetragen wird, gibt es beim KBA auch zum Download. 

Wenn ich dran denke, suche ich das mal raus.

 

Habe dran gedacht 

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Und noch

Bearbeitet von tonitest
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Brauchst Du auch nicht. 

Es kann dort eine Spanne angegeben werden, z. Bsp. 2400 - 2450 kg.

Falls keine Spanne eingetragen ist, steht der 2. Bindestrich für "kein Wert", z.Bsp. 2400 - - 

Wird jeweils aus dem CoC genommen (bzw. Die Zulassungsbehörde fragt den Datensatz beim KBA ab)

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