CampVan Geschrieben 18. November 2020 Teilen Geschrieben 18. November 2020 Hallo, in meiner Zulassungsbescheinigung Teil I finden sich einige Einträge in Bezug auf die AHK, wo ich mir nicht sicher bin, wie diese auszulegen sind. Ich hoffe, hier können einige Experten weiterhelfen: ——- 13. 100 [Stützlast] F.1/F.2 : +100 u. 7.2/8.2: +105 b. Anhängerbetrieb Bei werkseitig montierter AHK: ESP m. spez. Fahrdyn.Stabi.Syst.f.Anh.Betr.f.Temp.100 km/h gem. 3. Änd.VO.z.9. Ausn.VO.z.STVO * ww.AHK lt. EGTG* ——- Wie ist „Anhängerbetrieb“ definiert ? Konkret kann bei Nutzung der AHK für einen Fahrradträger das zulässige Gesamtgewicht und die Achslast um 100/105 kg erhöht werden ? Einige Anbieter von Nachrüst-AHK geben eine höhere Stützlast von bis zu 120 kg im Gutachten an? Gehe ich richtig, dass dann statt [13.] das Gutachten relevant ist ? Für die Erhöhung des Gesamtgewichtes/Achlast bleibt es aber bei der Grenze von 100/105 kg ? Wie ist der Absatz zum ESP bei AHK-Vorbereitung und Nachrüstung interpretieren - ist das dann „werkseitig montiert“ im Sinne des Gesetzgebers? Soweit ich recherchiert habe, ist mit AHK-Vorbereitung das ESP-Programm ja bereits aktiviert. Vielen Dank, Matthias Zitieren Link zu diesem Kommentar
Knox16 Geschrieben 18. November 2020 Teilen Geschrieben 18. November 2020 You do not have the required permissions to view the quote content in this post. Nein. Ein Fahrradträger ist kein Anhänger! Nein. Es bringt dir nichts, wenn zwar der Kugelkopf nicht bricht, weil er (theoretisch bzw. an einem anderen Fahrzeug) mehr tragen könnte, aber die AHK-Befestigung an den Längsträgern versagt, weil der nun mal nur 100 kg verträgt. Stimmt! Du darfst bei der Tempo 100 Regel dann die höheren Werte ausnutzen, ohne dass der Hänger eine Antischlinger-Kupplung hat. 1 Zitieren Link zu diesem Kommentar
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