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Zulässiges Gesamtgewicht bei Fahrradträger auf AHK


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Servus zusammen,

 

aufgrund interessanter Diskussionen hinsichtlich Auflastung bin ich nochmals auf das Thema zulässiges Gesamtgewicht bei Verwendung eines Fahrradrägers auf der AHK gekommen.

 

Hintergrund ist der Zusatz in der Zul.Bescheinigung im Feld 22 (zumindest bei serienmäßiger AHK):

 

"F.1/ F.2: +100 u. 7.2/8.2: +25 b. Anhängerbetrieb"

 

Ich interpretiere dies so, dass das zGG des Fahrzeugs im Anhängerbetrieb um die zulässige Stützlast erhöht werden darf.

Damit wäre man mit Anhänger bei 3180kg (Cali 4motion) ...

 

Die Frage ist nun, ob ein Fahrradträger auf der AHK als Anhänger zählt, oder doch nur Ladung am Fahrzeug darstellt?

Wer hat hier verlässliche Infos bzw. gibt's hierzu Quellen?

 

Reizvoll wäre es natürlich, wenn ein Fahrradträger als Anhängerbetrieb zählen würde, da damit die Problematik des zGG etwas entschärft werden würde.

 

Viele Grüße

 

CaliMUC

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Hallo CaliMUC,

 

ein Fahrradträger auf der AHK ist definitiv KEIN ANHÄNGER, hat ja nichtmal Räder (wenn man die obendrauf gepackten mal außer Acht läßt).

 

 

Wichtig ist bei derartigen Fahrradträgern immer der D-Wert der AHK, hier hat schon mancher Fahrradler mit PKW ein böses Erwachen gehabt, weil die verbaute AHK nicht den im Gutachten zum Fahrradträger geforderten

D-Wert hatte.

 

T2-Fahrer

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Ich hab mir ja noch nicht soviel gedanken um die Zuladung gemacht, ist ja nicht allzuviel wenn ich mich recht erinnere, wie oft wird man denn so in der Regel kontrolliert und bei welchen Ländern muss man besonders aufpassen ?

BWG

Zorro

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Servus,

 

ok, nur heisst KEIN ANHÄNGER auch automatisch KEIN ANHÄNGERBETRIEB?

 

Manchmal ist unser (Straßen)recht ja eben nicht so eindeutig.

Wenn's da eine klare Definition gibt ... her damit ;)

 

Ich könnte mir ja vorstellen/ hoffen, dass die Nutzung/ das Aufbringen einer Last der/ auf die Anhängerkupplung bereits einen Anhängerbetrieb darstellen könnte.

 

Aber gut, ist ggf. nicht so wahrscheinlich.

 

VG

 

CaliMUC

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Servus,

 

kontrolliert worden sind wir noch nie ...

In diesem Jahr soll es aber gerade in Frankreich verstärkte Kontrollen gegeben haben (Bericht hier oder in der Parallelwelt), bei denen auch Calis herausgezogen wurden.

Da der betroffene gerade nicht Überladen war, ist natürlich nichts über denkbare Konsequenzen bekannt geworden.

 

Prinzipiell haben zumindest die Behörden in D das Recht von dir zu verlangen, dass du "abspeckst" bevor du deine Reise fortsetzen darfst.

Das werden die vermutlich nicht wegen 20kg machen, aber ich möchte nicht in die Situation kommen, dass es in einem Bundesland einen schweren Unfall wegen Überladung eines WoMos/ WoWa gegeben hat, die Rennleitung zu verstärkten Kontrollen aufgerufen ist und ich mit 100kg zu viel daher komme.

 

Da wüsste ich auf die schnelle nicht, wohin mit dem Zeugs ...

 

Viele Grüße

 

CaliMUC

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Hallo,

 

mit Deinen Fahhradträger auf der AHK, darfst Du weder das

ZGG, noch die Achlasten überschreiten.

 

Natürlich darf die Kombination aus Fahrradträger und Haltern

und Rädern etc. die zulässige Stützlast ebensowenig über-

schreiten, wie die maximale Zuladung, die der Anbieter des

Fahrradträgers vorgesehen hat.

 

Da die meißten Träger für die AHK so 13kg (und deutlich mehr)

wiegen und dabei eine Zuladung von max. 50-60kg zulassen,

ist ohnehin nicht die Stützlast das Kernproblem, sondern die

Achslast an der HA bzw. die Zuladungsreserve ...

 

Das die Stützlast zu beachten ist entnimmst Du unter anderem

der Montageanleitung Deines AHK Trägers.

 

Und das Alles ist zu Deiner eigenen Sicherheit und - noch

wichtiger - für all Jene gedacht, die Du evtl. schädigst weil

sie Dein Fahrzeug, oder Deine Räder um die Ohren bekommen,

und zwar ganz egal, ob du nun kontrolliert wurdest, oder nicht.

 

Übrigens ist es ja garnicht so schlecht, dass es eben keinen An-

hängerbetrieb darstellt, denn ansonsten dürftest Du ja nur noch

mit max. 80km/h unterwegs sein, zumal Deinem "Anhänger" ja die

zur Zulassung bis 100km/h notwendigen Voraussetzungen fehlen.

 

 

 

Gypsy

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Hallo,

dann versuche ich es mal andersrum aufzuziehen:

 

Wenn Fahrradträger = Anhängerbetrieb,

dann Anhängerbetrieb = max. 80 km/h

 

 

Wer will das?

 

Mit Fahrrädern auf dem Heckträger (an der Klappe) bin ich ja auch nicht im Anhängerbetrieb, also keine Geschwindigkeitsbeschränkung. Warum sollte das anders sein, wenn der Träger etwas tiefer befestigt ist?

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Moin zusammen,

 

muss ein Anhänger nicht selber Räder haben? Der Fahrradträger auf der AHK ist fest mit dem Fahrzeug verbunden und wird nicht auf Rädern hinter dem Fahrzeug her geführt.

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Hallo,

 

zur Klarheit ... gem. Artikel 3 "Begriffsbestimmungen", Absatz 12

der RICHTLINIE 2007/46/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

UND DES RATES vom 5. September 2007 ist ein "Anhänger ein

Fahrzeug auf Rädern ohne eigenen Antrieb, das dafür konstruiert

und gebaut ist, von einem Kraftfahrzeug gezogen zu werden ..."

 

Die Defintion aus 2007/46/EG gilt auch für den Bereich der StVZO.

 

 

Gypsy

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Hallo,

das wollte ich eigentlich ausdrücken.

 

Es macht keinen Sinn (mal davon abgesehen, das es kein Anhänger ist), weil mann dann ja auch die Geschwindigkeitsbeschränkung einhalten müsste.

 

Für den Heckklappenträger wird die Achslast hinten aber auch nicht erhöht.

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