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Grand California Gewichtsproblem


Geert

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Kein Thema. Ich hatte ja wie gesagt einiges durcheinander gebracht: Stretchlimo statt Kleinbus, Personenbeförderungsschein hatte er, Vorinstanzen hatten ihn auch in den wesentlichen Punkten freigesprochen/Revision durch Staatsanwaltschaft.

Immerhin das Gericht hatte ich mir richtig gemerkt. 😉

Und das wichtigste: Die 10. Person im Auto macht aus einem PKW keinen Omnibus!

 

Als Nicht-Jurist würde ich auf jeden Fall ableiten, dass 100 kg Überladung nicht aus einem 3,5-Tonner ein Fahrzeug mit einer Zulassung >3,5t macht.

 

Etwas Offtopic, weil wir hier beim GC sind, aber dennoch interessant: Wie sieht es aus, wenn ich in einem Cali Beach mit 5 einggetragenen Sitzplätzen 2 zusätzliche Einzelsitze einbaue und mit insgesamt 7 Personen (alle ordentlich mit Gurt gesichert) rumfahre (ohne Überschreitung des zGG)?

Nach obigem Urteil würde ich sagen: nichts falsch gemacht. Oder ist der Einbau/das Einsetzen der zusätzlichen Sitze schon unzulässig?

 

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Ich zitiere mal aus dem von dir verlinkten Urteil:

Beschlussbegründung

II.7:

 

"Zwar werden im Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) die Zahl der Sitzplätze, über die ein Kraftwagen verfügt, angegeben. Eine Beförderung von mehr Personen, als Sitzplätze vorhanden sind, ist aber nur in Kraftomnibussen verboten (§ 34a Abs. 1 StVZO).

Bei Personenkraftwagen ergibt sich eine Beschränkung der Zulässigkeit der Mitnahme von Personen lediglich aus den Vorschriften über die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht (§ 34 Abs. 2 StVZO) sowie aus den Vorschriften des § 23 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 StVO, wonach der Fahrzeugführer dafür zu sorgen hat, dass (unter anderem) durch die Besetzung des Fahrzeugs seine Sicht und sein Gehör sowie die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt werden (vgl. BayObLG Urteil vom 13.01.1984 – RReg. 1 St 346/83)."

 

Ich denke, dass dein Szenario rechtlich nicht beanstandungsfähig ist. Sitze einzubauen ist ja erstmal nicht weiter schlimm. -Ladung, halt.

Wenn dann auf den zusätzlich eingebauten Sitzen noch 2 Personen befördert werden und damit insgesamt 2 Personen mehr befördert werden, als in der Zul.-besch. Teil I ausgewiesen (5 Plätze), dann scheint das wohl zulässig, weil ja nicht gewerblich in Form eines Kraftomnibusses transportiert wird. Allein die zulässigen Achslasten sowie das zulässige Gesamtgewicht dürfen die 2 zusätzlichen Sitze und Personen nicht überschritten werden.

 

Also Beach Camper als 5 Sitzer konfigurieren, 2 Einzelsitze nachkaufen und zu Siebt legal unterwegs sein. -Kann das wirklich so einfach sein?

 

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Meiner Meinung nach macht man nichts (strafrechtlich) verbotenes. Ich denke aber, dass das was anderes ist als "legal" unterwegs zu sein. Das zeigt der o.g. Fall ja: Der Fahrer hat sich über 3 Instanzen mit der Sache beschäftigen müssen. Auch wenn er vermutlich keine größeren Kosten tragen musste, so hat ihn die Geschichte doch einiges an Lebenszeit gekostet. Und dann wären da eventuell noch die zivilrechtlichen Fragen, z.B. mit der Versicherung, im Falle eines Unfalles. Wenn ich es schaffe, in meinem Auto 7 Menschen zum Krüppel zu fahren, wird meine Versicherung fragen, wie das in einem Fünfsitzer geht.

 

Womit wir wieder bei der Überladung vom GC wären: Bei einem Bagatell-Parkrempler dürfte es egal sein, aber wenn ich so in ein Stauende krache oder aus der Kurve fliege mit hohem (Personen-)Schaden, dann könnte meine Versicherung eventuell zu dem Schluss kommen, dass eine Überladung da mit dran Schuld war oder den Schaden vergrößert hat. Dann ist wahrscheinlich die Frage, ob das dann fahrlässig, grob fahrlässig oder gar vorsätzlich war und was davon mit versichert ist...

   

Bearbeitet von Knox16
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Ist jetzt auch OT.

Ich hatte während meiner BW Zeit einen unverschuldeten Unfall, mir ist einer auf meiner Fahrbahnseite volle Kanne in meine Karre geschleudert, Totalschaden.

Die Schuldfrage war eigentlich geklärt, Polizei war vor Ort.

Jedoch wurde noch ein Gutachter beauftrag der die Fahrzeuge nochmals gecheckt hat.

Bei meinem wurde dann bemerkt das die Vorderräder nicht mehr die Mindestprofiltiefe hatten, und schon hatte ich die A Karte, ich hätte zum fraglichen Zeitpunkt mit meinem Fahrzeug gar nicht an der Unfallstelle sein dürfen.

Da aber nachgewiesen wurde dass ich auch bei entsprechender Profiltiefe den Unfall nicht hätte verhindern können, musste ich "nur" meinen eigenen Schaden tragen und nicht auch noch den des Unfallverursachers, jeder hatte also seinen eigenen Schaden zu tragen und die Kosten des Verfahrens wurden auch halbiert, die Versicherungen waren fein raus.

 

Im Falle eines überladenen Calis (wenn es nach einem Unfall nachgewiesen wird), wird es vermutlich genauso aussehen.

 

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Hallo,

 

Das ist halt immer das Problem bei den hingenommenen kleineren oder größeren Abweichungen gegenüber der Zulassung. Solange nichts passiert, interessiert das niemanden. Im richtigen Schadensfall wird vom Schadensverursacher als erstes versucht ein Haar in der Suppe zu finden um aus seiner Leistungsverpflichtung raus zu kommen oder diese zu vermindern. Die Gutachter der Versicherungen, ebenso wie die Fachanwälte, wissen dabei ganz genau wo sie hinschauen und hineinstieren müssen.

 

Überladung sehe ich dabei als ganz besonders kritisch an. In Deutschland liegen 5% Überschreitung noch in der Toleranz ohne Folgen. In vielen Nachbarländern reichen 5% bereits zur Festsetzung des Fahrzeug und hohen Strafgebühren aus, von den Folgen in einen Unfall verwickelt zu werden ganz zu schweigen. Das wird da völlig anders bewertet, als mit der laschen Gesetzgebung in Deutschland.

 

Da wir mit unserem Cali überwiegend im Ausland unterwegs sind, werden wir bezüglich Zuladung deshalb keine Kompromisse eingehen und haben den Wagen entsprechend aufgelastet. Das ist natürlich in der 3.5t Kastenwagenklasse ein großes Problem. Im Grunde sind das alles reine 2-Personen Fahrzeuge, will man eine brauchbare Zuladung haben.

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  • 2 Wochen später...

High,

 

der lässige Umgang mit dem Gewichtsthema kann schnell zum großen Thema werden.

( Außer es ist im Urlaubsbudget integriert )     

 

Wenn überhaupt, viel Toleranz ist da nicht zu erwarten.

Und es gibt tatsächlich Kontrollen, was viele ja nicht glauben.

 

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Schwerwiegende Grüße

Franz

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Coole Aufstellung,

Aber in Italien 5 % Toleranz heisst doch dann 175 Kilo. Das ist doch mal was...

Man muss halt durch Österreich durch..

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Hallo Lonsito,

 

die Toleranzen beziehen sich immer auf die zulässige Zuladung und nie auf das ZGG des Fahrzeugs.

 

Mein Cali hat z.B. 500 KG zulässige Zuladung, die 5% Toleranz wären also 25KG die ich ungestraft überladen dürfte.

 

Hier wird oft etwas durcheinander gebracht.

 

Gruß T2-Fahrer

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Nein. Mindestens in D ist das nicht so.

 

Denn das würde auch dem Gleichheitsprinzip widersprechen.

Ob nun ein T6 Kombi (Zuladung 1000 kg) oder ein Cali (Zuladung 500 kg) mit 100 kg Übergewicht unterwegs ist, darf kein Unterschied machen...

 

PS:

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: prozentuale Überladung bezieht sich auch im Ausland natürlich auf das Gesamtgewicht.

Österreich? Zwischen Deutschland und Italien liegt doch die Schweiz! 😉

 

Bearbeitet von Knox16
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Und was sind die richtigen Informationen?

 

Chris


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Ich bin der Meinung, dass die Informationen in Beitrag 39 richtiger sind 😉

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Hallo,

 

Bist du da sicher? Ich kenne das anders.

 

Die Feststellung der Überschreitung des zGG (oder zul. Gesamtmasse) eines Fahrzeugs orientiert sich immer am zGG selbst und nicht an der zulässigen Zuladung. Dies ist ja bei Feststellung des zGG absolut uninteressant und nicht maßgeblich. Ein zweites maßgebliches Kriterium für Gewichtsüberschreitungen ist die Überschreitung der zul. Achslast, was gerade bei der Hinterachse des Calis sehr problematisch ist. Das zGG und zul. Achslasten sind im Fahrzeugschein eingetragen und einziges Kriterium für die Bemessung der Überschreitung.

 

Bearbeitet von ibgmg
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Sehr richtig.

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kann man sich anschauen, welche "Bußen" in der Schweiz fällig werden. Aufgeteilt nach Überschreitung von zGG, Achslast oder Kombination aus beidem. Die Bußen werden dann kumliert...

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Wie fast jeder Fachlehrer für Recht sagt: "Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung".

 

Seite 242 des Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog KBA

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Sie ordneten die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs an, obwohl das zulässige Gesamtgewicht um xxx % überschritten war. Es geht also um Prozent des ZGG, zumindest in DE.

 

Hier nochmal der Hinweis, haltet euch von allen Seiten fern die irgendwie Bußgeldkatalog punkt org, de oder was auch immer haben. Was da teilweise für ein Unsinn verzapft wird. Die schreiben alle gegenseitig ab. Das dort verbreitete Wissen ist in den meisten Fällen sicherlich nicht Gerichtsfest.

Bearbeitet von polachris
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