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Nutzung von Fotos aus Zeitschriften und von Internetseiten


calimerlin

Empfohlene Beiträge

Erstellt von MASOZE am 5.12.2014

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Nutzung von Bildern und Fotos aus Zeitschriften und von Internetseiten

Beim hochladen von Bildern in einem Beitrag sollten nur solche verwendet werden,

die man selbst gemacht, oder bei denen man das Recht auf Vervielfältigung hat.

Alle Bilder, wo auch immer veröffentlicht, sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt,

unabhängig davon, ob sie mit Copyright-Markierungen versehen sind oder nicht!

Fotos die von anderen Webseiten kopiert (auch Screenshots) sowie von Printmedien gescannt oder abfotografiert wurden,

sind als Bilder die direkt im Beitrag eingefügt werden, (wegen der Urheberrechts-Bestimmungen) nicht zulässig.

Ausnahmen sind "Gemeinfreie Bilder", (auch "Public Domain" z.B. bei Wikipedia) diese sind immer als solche gekennzeichnet

und können in der Regel unter Nennung des Urhebernamens direkt benutzt werden.

 


Auch Bilder, Clipart, Smilies und Gifs von Webseiten

die ausdrücklich die Benutzung gestatten sind ausgenommen.

Eine weitere Linksammlung für Lizenzfreie, kostenlose Bilder: Klick

 


Bilder von fremden Urhebern, auf die man aber gerne hinweisen möchte,

dürfen daher nicht einfach mit "copy and paste" im eigenen Beitrag eingefügt,

sondern müssen durch einen TEXTLINK zu ihrer Ursprungs-Webseite verlinkt werden.
(...selbst THUMBLINKS sind, auch wenn das Bild nur ganz klein ist unzulässig)

 

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Urteil des Bundesgerichtshofs zum Bilderklau, Mitteilung der Pressestelle: Klick ...und das Urteil: Klick
Dabei ist es unerheblich ob das ein Betreiber einer Internet-Rezeptsammlung oder einer California-Fan-Seite ist!

 

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Weitere Infos sind unter den Quellen-Links zu finden

Zitat:
In rechtlicher Hinsicht sind Fotografien Lichtbildwerke gem. § 2 Nr. 5 UrhG oder jedenfalls Lichtbilder gem. § 72 UrhG,

wonach dem Lichtbildner gem. § 72 Abs. 2 UrhG das ausschließliche Recht zur Verwertung, Vervielfältigung und Verbreitung zusteht.
Insbesondere verstößt eine Verwendung fremder Fotografien im Internet gegen das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung,

was ausschließlich dem Fotografen zusteht oder demjenigen, der die ausschließlichen oder einfachen Rechte an der Fotografie übertragen bekommen hat.

Quelle: Webseite der Kanzlei Jan B.Heidicker - Die Verwendung fremder Fotos im Internet : Klick

Zitat:
Somit muss für jede Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material eine Berechtigung grundsätzlich zur Nutzung vorliegen.

Diese Nutzungsberechtigung kann direkt vom Urheber oder von einem anderen Inhaber von Nutzungsrechten eingeräumt werden,

im zweiten Fall aber nur wenn dieser selbst zur Übertragung von diesen Rechten berechtigt ist.
Auch mit dem Kauf einer Zeitung haben Sie keine Nutzungsrechte zur eigenen Weiterverwendung erworben.

Quelle: frag-einen-anwalt.de - Hendrik Peters Rechtsanwalt - Antwort vom 17.11.2009 13:45 Uhr: Klick

 

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Danke für´s Lesen und Beachten.

 

Euer Caliboard - Team

 

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